Geschäftsordnung SER

Gemäß § 95 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) gibt sich der Schulelternrat der Ikarus-Grundschule Lachendorf eine Geschäftsordnung. Grundlage dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen des NSchG in der zurzeit geltenden Fassung.

Leitbild

Die Mitglieder des Schulelternrates vertreten die Interessen der Elternschaft der Schule.
Sie arbeiten vertrauensvoll, konstruktiv, wertschätzend und unparteiisch zum Wohl der Schülerinnen und Schüler zusammen. Dies umfasst auch die kooperative Zusammenarbeit mit allen Gremien (Schulleitung, Lehrerkollegium, Förderverein, Initiativen). Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung aus.


Geschäftsordnung:

§ 1
Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit, Stimmrecht

1. Der Schulelternrat besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften und deren Stellvertretern.
2. Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Schulelternrates (Elternvertreter der Klasseneltern-schaft und deren Vertreter).

§ 2 Amtszeit

1. Die Amtszeit der Klassenelternsprecher beträgt grundsätzlich zwei Jahre.
2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters beträgt 2 Jahre.
3. Die Amtszeit der Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen beträgt 2 Jahre.
4. Die Mitglieder des Schulelternrats sowie die Vertreterinnen und Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen fort.

§ 3 Wahlen

1. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
2. Über die Zulassung abwesender Wahlbewerber entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Schulelternrates in der ersten Sitzung des Schulelternrates.

§ 4 Beschlussfassung

1. Abstimmungen sind offen; auf Verlangen eines der anwesenden Stimmberechtigten geheim. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
2. Sofern ein Mitglied des Schulelternrates zugleich Vertreter in zwei Klassen sein sollte, hat er auch eine entsprechende Zahl von Stimmen; dies ist in der Anwesenheitsliste kenntlich zu machen.
3. Der Schulelternrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vertreter anwesend ist.

§ 5 Protokoll

1. Über jede Versammlung des Schulelternrates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

Es enthält:
Ort, Beginn und Ende der Sitzung, eine Liste der Anwesenden, Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis und Feststellung der Beschlussfähigkeit, den wesentlichen Verlauf der Sitzung, Wortbeiträge sind in anonymisierter Form zu formulieren.

2. Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.
3. Die Protokolle werden abwechselnd von den Mitgliedern des Schulelternrates angefertigt und zwar von den Elternvertretern der 2. Klassen. Die Elternvertreter einer Klasse sind jeweils an einem Abend für die Protokollführung verantwortlich.

§ 6 Sitzungen

1. Der Elternrat der Schule tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich (§ 90 Abs. 4 NSchG) zusammen. Ort und Zeit bestimmt der Vorsitzende, der zu den Sitzungen einlädt.
2. Die Einladungsfrist beträgt 10 Kalendertage. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende den Elternrat mit kürzerer Frist einberufen.Die Einladung bedarf der Schriftform und kann über die Schüler/innen erfolgen. Eine außer-ordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Elternrates oder die Schulleitung unter Angabe des Grundes es wünscht (§ 90 Abs. 4 NSchG).
3. Die Sitzungen des Schulelternrates sind nicht öffentlich. Der Schulelternrat kann beschließen, schulöffentlich zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu tagen.
4. Weitere Personen können als Gäste eingeladen werden.
5. An den Sitzungen soll der Schulleiter und / oder sein Stellvertreter informierend teilnehmen.
6. Im Anschluss an die allgemeinen Tagesordnungspunkte findet eine interne Aussprache des Schulelternrates statt.
7. Während der Sitzungen gelten folgende Regeln als selbstverständlich:
- die Gesprächsführung obliegt den Vorsitzenden
- jeder kommt in der Reihenfolge der Wortmeldungen an die Reihe
- jeder lässt jeden aussprechen
- jede Meinung ist wichtig
- der Umgangston ist respektvoll und wertschätzend

Die beiden Vorsitzenden behalten sich bei Nichtbeachtung obiger Regeln das Recht des Ausschlusses von der Sitzung vor.

§ 7 Aufgaben und Befugnisse

1. Gemäß dem Leitbild berichten die Mitglieder des Schulelternrates in ihrer Klassenelternschaft über ihre Tätigkeit unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit.
2. Der Schulelternrat ist ein eigenständiges Organ zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nach dem NSchG. Vom Schulelternrat können alle schulischen Fragen erörtert werden. Private Angelegenheiten von Eltern, Schülern und Lehrern dürfen nicht behandelt werden (§ 96 Abs. 1 NSchG).
Die gewählten Elternvertreter in den Konferenzen und Ausschüssen (§39 NSchG) berichten dem Schulelternrat regelmäßig über ihre Tätigkeit (§96 Abs. 2 NSchG). Das Gebot der Vertraulichkeit ist ggf. zu beachten.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung ist einstimmig am 23.2.2010 durch die anwesenden Mitglieder des Schulelternrates beschlossen worden und tritt am gleichen Tage in Kraft.